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Infokampagne: Internet sicher nutzen

Teil 2: Internet am Arbeitsplatz

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In Österreich haben 97% aller Unternehmen einen Internetzugang. 76% dieser Unternehmen verfügen über einen Breitbandzugang, 35% wählen sich über die Telefonleitung ein (Analog-Modem oder ISDN) und 30% verfügen über einen mobilen Internetzugang. Über eine eigene Webseite verfügen 79% der Unternehmen, 43% haben schon im Internet eingekauft und 16% haben aktiv über das Internet Waren verkauft. (Quelle: Statistik Austria)

Darf Internetnutzung am Arbeitsplatz kontrolliert werden?

Mittlerweile ist es Standard, dass Büroarbeitsplätze mit einem Internetzugang ausgestattet sind. Wie schon vor Jahrzehnten beim Telefonanschluss stellt sich auch hier die Frage, wie weit Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer diesen Anschluss privat nutzen dürfen. Es ist auch unklar, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kontrollieren darf, welche Websites von Ihnen angeschaut wurden, und ob Ihre privaten E-Mails gelesen wer den dürfen.

Es kommt auf die vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer an. Grundsätzlich können drei Szenarios unterschieden werden, die die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz beeinflussen können:

  1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat jegliche Privatnutzung des Internets (und damit auch private E-Mails) untersagt.
  2. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Privatnutzung erlaubt (wenngleich nur in einem bestimmten Umfang).
  3. Es gibt keinerlei Abmachung über die Nutzung des Internets.


Zu Punkt 1 ist anzumerken, dass ein dermaßen umfassendes Verbot tatsächlich ausgesprochen werden darf. Eine Ausnahme stellen hier bloß Notsituationen dar: Ein privates Nottelefonat und das vorherige Suchen der richtigen Telefonnummer im Internet oder das Lesen eines E-Mails, mit dem Sie z. B. über eine Notsituation informiert werden, ist (trotz Verbots der Privatnutzung) als zulässig anzusehen. Surfen Sie trotz Verbots privat im Netz oder schreiben und lesen private E-Mails, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar, wenn Sie trotz Ermahnung beharrlich weiter privat surfen oder mailen.

In Punkt 2 stellt sich nur mehr die Frage, inwieweit die Internetnutzung kontrolliert werden darf. Darüber hinaus ist ein so genanntes „Exzessverbot“ zu beachten, was bedeutet, dass die Nutzung nicht übertrieben werden darf.

Punkt 3 ist am schwierigsten klar zu beantworten. Gibt es keinerlei offzielle Abmachung, so ist, was die Internetnutzung betrifft, der betriebliche Usus, die Betriebssitte (= Übung) ausschlaggebend. Hier kommt es ohne eine schriftliche oder explizite mündliche Vereinbarung zu einer Ergänzung des Arbeitsvertrages durch die so genannte Übung. Es gilt aber natürlich auch hier ein „Exzessverbot“.

Darf Internetnutzung am Arbeitsplatz kontrolliert werden?
Wurde die private Internetnutzung in einem Unternehmen verboten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass das Verbot kontrolliert wird, so ist dies auch gesetzlich erlaubt.

Er darf vom Unternehmen jedoch nur kontrolliert werden, ob die Arbeitsaufträge sorgfältig und zur Zufriedenheit ausgeführt wurden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss sich bei ihrer oder seiner Kontrolle des gelindesten Mittels bedienen. Um Arbeitsaufträge zu überprüfen, ist beispielsweise das Lesen der E-Mails erlaubt.

Schwieriger wird es, wenn die Internetnutzung entweder explizit erlaubt ist oder es der Betriebssitte entspricht, dass das Internet zu einem gewissen Umfang privat genutzt wird. In diesem Fall dürfen Ihre E-Mails nur (inhaltlich) kontrolliert werden, solange nicht erkannt wird, dass es sich um eine private Nutzung handelt.

Haben Sie also nur eine E-Mail-Adresse für berufliche und private Mails, dann müssen Sie damit rechnen, dass auch Ihre privaten E-Mails von Zweiten gelesen werden.

Besitzen Sie jedoch am Arbeitsplatz einen eigenen Ordner für private Mails oder gar einen eigenen Account, so ist für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber die Trennung erkennbar, und Ihre private Post darf von ihr oder ihm nicht durchgesehen werden.

(Quelle: www.ispa.at)


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